Die zweite europäische Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) verpflichtet seit 2018 Anlageberater vor dem Verkauf von Wertpapieren wie Fonds, Aktien, Zertifikaten und Anleihen eine Geeignetheitserklärung anzufertigen. Sie ist nicht erforderlich, wenn Sie Ihr Geld als Festgeld und Tagesgeld anlegen wollen. Kern des Dokuments ist das Erfassen Ihrer Anlageziele, Vorkenntnisse und Risikovorstellungen, also sowohl die Bereitschaft zum Risiko als auch Ihre Fähigkeit, Verluste zu verkraften. Da es keine Formvorschriften gibt, ist es für Laien oft schwer, den Inhalt der Erklärung zu erfassen.
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Sie soll eine Entscheidungshilfe für Sie als Anleger sein und als Beweismittel bei einer möglichen Falschberatung dienen. Aus diesem Grund liegt der Fokus auf Ihren Erfahrungen und Kenntnissen über Wertpapiere sowie Ihren finanziellen Verhältnissen. Der Bankberater ist in der Lage, aufgrund Ihrer Angaben zu erkennen, welche Wertpapiere für Sie geeignet sind.
Im Einzelnen geht es um folgende Themen:Der Berater muss Ihre finanziellen Verhältnisse (laufende Einkünfte, vorhandenes Vermögen und finanzielle Verpflichtungen), den Zweck der Anlage, den Anlagezeitraum Ihre Bereitschaft Risiken einzugehen und Ihre Erfahrungen mit Wertpapieren in der Erklärung schriftlich festhalten.
Abschließen empfiehlt der Produkte und begründet, wieso diese für Sie geeignet sind. Die Aufsichtsbehörde Bafin weist ausdrücklich darauf hin, dass die Begründung auch einschließen muss, warum das Finanzinstrument geeignet ist.
In der Regel ist die Niederschrift eine Zusammenfassung des Gesprächs, keine wörtliche Wiedergabe. Dabei besteht immer die Gefahr, dass die Inhalte des Textes nicht dem entsprechen, was Sie gesagt oder verstanden haben. Wir betrachten die Geeignetheitserklärung und erklären Ihnen, wie ein Jurist die protokollierten Aussagen versteht.
So haben Sie GelegenheitEine Analyse der Bafin aus dem Jahr 2019 stellte fest, dass 88,7 Prozent der Geeignetheitserklärungen unvollständig waren. In nur Knapp mehr als 10 Prozent der Erklärungen glichen die Banken die Angaben des Kunden mit den Wertpapiereigenschaften vollständig ab.
Unterschreiben Sie die Erklärung nicht, denn das Gesetz verlangt keine Unterschrift des Kunden. Wenden Sie sich an den Aussteller, wenn sich in einem Gespräch mit uns herausstellt, dass die Geeignetheitserklärung nicht den Tatsachen entspricht.
Lassen Sie sich nicht ohne weitere Überprüfung auf die Anlage ein, die Ihnen in der Geeignetheitserklärung genannt wird. Wie erwähnt, viele Anlageberater empfehlen Ihnen nicht das beste für Sie geeignete Produkt. Besprechen Sie das Dokument vor einer Entscheidung mit uns. Falls Sie eine Anlage getätigt haben, mit der Sie nicht zufrieden sind, besteht unter Umständen die Option einer Schadenersatzklage wegen Falschberatung. Wir schätzen Ihre Erfolgsaussichten gerne ab und reichen, wenn möglich und gewünscht eine entsprechende Klage ein.