Häufig schlossen Sparer Prämiensparverträge oder Riester-Banksparplänen in den Hochzinszeiten ab. Doch die Erträge schrumpften, da die Zinsen immer weiter sanken und in den Verträgen Anpassungsklauseln enthalten sind. Laut BGH sind fast alle Zinsanpassungsklauseln der Vergangenheit unwirksam, mit der Folge, dass Sie als Inhaber eines Vertrages nun die Gutschrift der nicht gezahlten ursprünglich vereinbarten Zinsen verlangen können.
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Wir beraten und vertreten Sie in Berlin und bundesweit im Bankrecht
Wir prüfen Ihre Sparverträge auf unzulässige Zinsanpassungsklauseln und sorgen für eine korrekte Anrechnung der Zinsen.
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Am 6. Oktober 2021 (Az. XI ZR 234/20) und 24. November 2021 (Az.: XI ZR 461/20 und XI ZR 310/20) entschied der Bundesgerichtshof über die Rechtmäßigkeit von Zinsanpassunggsklauseln.
Die Richter hielten fest: Der variable Zinssatz muss sich an einem geeigneten Referenzzins orientieren und muss regelmäßig überprüft werden.
Unzulässig ist, Mindestwerte für eine Änderung zu vereinbaren, die erforderlich sind, bevor die Anpassung erfolgt. Auch dürfen die Sparzinsen nicht um einen absoluten Wert unter dem Referenzzins liegen, sondern müssen relativ zum Referenzzins verändern werden.
Da es immer auf den genauen Wortlaut der Vereinbarung ankommt, müssen wir Ihren Vertrag kennen, um zu beurteilen, welche Auswirkungen die genannten Urteile haben.
Wir kontrollieren, inwiefern diese Auswirkungen auf Ihren Sparvertrag haben und fordern gegebenenfalls die Bank auf, die Zinsen neu zu berechnen und Ihrem Konto gut zu schreiben. In der Regel bedeutet dies, dass sich das zu verzinsende Sparguthaben rückwirkend erhöht und wiederum verzinst werden muss. Sollte die Bank der Aufforderung nicht nachkommen, können wir Ihr Recht auf dem Klageweg durchsetzen.
Lassen Sie sich ohne unsere Beratung nicht auf ein Angebot der Bank ein, den Sparvertrag zu kündigen und als Gegenleistung eine Prämie zu erhalten. Die angebotene Summe liegt in der Regel erheblich unter dem Betrag, der Ihnen rechtlich zusteht.