Viele unsere Mandanten, die ein P-Konto haben, um sich vor Pfändungen zu schützen, wissen nicht, dass Sie mehr Geld auf dem Konto schützen können als den monatlichen Grundfreibetrag von derzeit (2022) 1.340,00 €. Wir helfen Ihnen, das Geld vor Pfändungen zu schützen, das Ihnen zusteht.
Ihre Experten für Bank- und Kapitalmarktrecht:
Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten, rufen Sie uns gerne an unter der 030 856 13 77 20 oder schreiben Sie uns eine E-Mail über unser Kontaktformular.
Wir beraten und vertreten Sie in Berlin und bundesweit im Bankrecht
Wir prüfen für Sie, ob alle Pfändungsfreibeträge im P-Konto geschützt sind und helfen bei unberechtigten Pfändungen.
Wir setzen Ihre Interessen durch - In Berlin & bundesweit
Neben dem Grundfreibetrag für Sie sind solche Freigrenzen auch für alle Personen, denen Sie Unterhalt zahlen müssen, zu berücksichtigen. Wenn Sie beispielsweise Ehefrau und ein Kind unterhalten müssen, steigt die Pfändungsfreigrenze von 1.340,00 € auf 2.119,52 Euro. Sie müssen die Erhöhung aber bei der Bank beantragen.
Außerdem sind Kindergeld sowie bestimmte einmalige Sonderleistungen etwa die Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt oder die Erstausstattung einer Wohnung nicht pfändbar. Sie brauchen, um eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze zu erreichen eine Bescheinigung, die wir als Anwälte in der Regel ausstellen können.
Sie dürfen mehr als den Freibetrag auf dem P-Konto haben. Wenn Sie in einem Monat diesen nicht komplett verbrauchen, bleibt der Rest bis zu 3 Monaten vor Pfändungen geschützt. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass Sie beispielsweise monatlich 150 € ansparen, um sich im 3. Monat eine Waschmaschine für 450 € leisten zu können.
Manchmal verschieben sich Zahlungseingänge. Sie erhalten daher beispielsweise Ihr Gehalt verspätet erst am 2. eine Monats statt am Letzten des Vormonats. Wenn in diesem Monat das nächste Gehalt pünktlich eingeht, übersteigt es die Freigrenze. Aber zu Beginn des nächsten Monats muss die Bank das Geld Ihnen zur Verfügung stellen.
Lassen Sie durch uns prüfen, ob alle pfändungsfreien Beträge im P-Konto eingetragen sind. Wenden Sie sich auch an uns, wenn Ihre Bank nicht pfändbare Leistungen einbehält oder einen “doppelten” Zahlungseingang nicht im Folgemonat freigibt.